Beihilfe in Bayern: Krankenversicherung für Beamte und Referendare
Du startest in Bayern ins Referendariat oder möchtest deine Krankenversicherung als Beamter überprüfen? Für den Vergleich brauchst du vor allem zwei Informationen: Welcher Dienstherr ist für dich zuständig, und welchen Beihilfeanspruch hast du? BeamtenService hilft dir, Beihilfe und Versicherungsschutz gemeinsam zu betrachten.
Welche Beihilfevorschriften gelten für dich?
Der Wohnort allein entscheidet nicht über die Beihilfe. Für Landesbeamte in Bayern sind insbesondere das Bayerische Beamtengesetz und die Bayerische Beihilfeverordnung maßgeblich. Bundesbeamte unterliegen grundsätzlich den Bundesvorschriften, auch wenn sie in Bayern wohnen. Kläre deinen Anspruch mit deiner zuständigen Beihilfestelle.
Wie hoch ist die Beihilfe in Bayern?
Nach Art. 96 BayBG gelten grundsätzlich folgende persönliche Bemessungssätze. Sie beziehen sich auf die beihilfefähigen Aufwendungen:
- Aktive Beamte und Richter: 50 Prozent.
- Während der Elternzeit: 70 Prozent.
- Bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern: 70 Prozent; bei mehreren Beihilfeberechtigten erhält nur einer diesen erhöhten Satz.
- Berücksichtigungsfähige Ehe- oder Lebenspartner sowie Versorgungsempfänger: 70 Prozent.
- Berücksichtigungsfähige Kinder und eigenständig beihilfeberechtigte Waisen: 80 Prozent.
Für Angehörige sind die gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen, etwa die Einkommensgrenze bei Ehe- oder Lebenspartnern. Ein Bemessungssatz von 50 Prozent bedeutet nicht, dass die Hälfte jeder Rechnung erstattet wird. Erstattungsgrenzen und Eigenbeteiligungen können zusätzliche Kosten verursachen.
PKV oder GKV: Was solltest du vergleichen?
Bei individueller Beihilfe ergänzt eine private Restkostenversicherung den persönlichen Anspruch. Entscheidend ist, wie beide Bausteine zusammenwirken. Vergleiche ambulante Leistungen, Hilfsmittel, Zahnersatz, Krankenhausleistungen, Selbstbehalte und mögliche Ergänzungstarife anhand der konkreten Bedingungen.
Ob eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und deiner bisherigen Versicherung ab. Für GKV-Mitglieder beschränkt Art. 96 BayBG den Beihilfeanspruch auf bestimmte Leistungsbereiche. Lass daher Beiträge und verbleibende Ansprüche individuell prüfen.
Referendariat: Den Übergang frühzeitig mitplanen
Prüfe zunächst, ob du als Beamter auf Widerruf ernannt wirst und ein Beihilfeanspruch besteht. Ein Anwärtertarif sollte nicht allein nach dem Einstiegsbeitrag ausgewählt werden. Wichtig sind auch die Leistungen und der Beitrag nach dem Referendariat sowie die Absicherung bei einer anschließenden Anstellung.
Ändert sich der Beihilfeanspruch oder fällt er weg, kann § 199 VVG eine Anpassung innerhalb bestehender Krankheitskostentarife ermöglichen. Bei einem Antrag innerhalb von sechs Monaten erfolgt die Anpassung ohne erneute Risikoprüfung oder Wartezeiten; diese Regelung gilt nicht für den Basistarif. Eine Rückkehr in die GKV ist dagegen nicht automatisch durch jeden Berufswechsel möglich.
Mehr dazu findest du unter PKV oder GKV im Referendariat und Krankenversicherung für Beamtenanwärter.
So bereitest du den persönlichen Vergleich vor
- Dienstherr, Dienstverhältnis und Beginn des Vorbereitungsdienstes.
- Beihilfebescheid beziehungsweise Auskunft der Beihilfestelle.
- Bestehende Krankenversicherung und die vorgesehenen Anschlussmöglichkeiten.
- Gesundheitsunterlagen für die vollständige Beantwortung der Versichererfragen.
- Gewünschte Leistungen und die Absicherung deiner Familie.
Beamtenberatung für Städte in Bayern
Unsere Beratung richtet sich auch an Beamte und Referendare in den folgenden Städten:
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Neben der Krankenversicherung kannst du auch Fragen zur Dienstunfähigkeitsversicherung besprechen.
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Ratgeber und fachliche Grundlagen
Die Beihilfeübersicht nach Bundesland hilft dir bei der Zuordnung. Grundlagen für Bayern sind Art. 96 BayBG und die Bayerische Beihilfeverordnung. Für die Anpassung von Krankheitskostentarifen gilt § 199 VVG. Informationen zu GKV-Beiträgen bietet das Bundesgesundheitsministerium.


