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Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und die relevanten Gewerkschaften konnten sich im Zuge der Corona-Krise auf einen Tarifvertrag einigen. Damit wird nun auch das Thema Kurzarbeit für Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst geregelt. Als BeamtenService halten wir Dich selbstverständlich auf dem Laufenden.
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BeamtenService: Wichtige Neuerungen mit sofortiger Wirkung

Schon die Bezeichnung ist treffend: Der Tarifvertrag ist unter dem Kürzel TV-COVID sofort in Kraft getreten und wurde am 23. April durch weiterreichende Regelungen zum Kurzarbeitergeld mit einer höheren Staffel ergänzt. Kommunale Arbeitgeber können demnach bei der jeweils zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld für Beamte und Beschäftige im öffentlichen Dienst beantragen, sobald ein Betriebs- oder Personalrat mitgewirkt haben. Weitere Bedingungen: Der Arbeitsausfall muss eine Entgeltreduzierung von wenigstens 10 Prozent für mehr als 10 Prozent der Belegschaft nach sich ziehen. Darüber hinaus müssen die Dienstherren die Maßnahme wenigstens sieben Tage vorher ankündigen.

Kurzarbeitergeld: Bemessung, Bedingungen und Aufstockung.

Beschäftigte im öffentlichen Dienst und Beamte können demnach 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz als Kurzarbeitergeld beanspruchen. Der Satz erhöht sich auf 67 Prozent, sobald Beschäftigte oder deren Ehegatten/Lebenspartner wenigstens ein Kind haben, die Partner nicht dauerhaft getrennt leben und unbeschränkt der Einkommensteuerpflicht unterliegen. Soweit, so gut.

Allerdings sind Geringverdiener besonders stark von den Folgen der Corona-Krise betroffen. Deswegen hat sich die Große Koalition darauf geeinigt, die Sockelbeträge für Kurzarbeitergeld zu erhöhen. Mit Wirkung vom 1. Mai bis zum Jahresende dürfen Betroffene so viel hinzuverdienen, bis sie die Höhe des vor den Einschränkungen erzielten Verdienstes erreichen.

So seien nicht nur Nahverkehrsbetriebe und Flughafenbetreiber, sondern vor allem kommunale Einrichtungen wie Schwimmbäder, Museen, Bibliotheken oder Schauspielhäuser betroffen.

Diese bräuchten nun deutschlandweit geltende einheitliche Regelungen – und zwar sei ein zügiges, sachdienliches Ergebnis wünschenswert, um die Arbeitsplätze möglichst umfassend zu erhalten.

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Bemerkenswert finden wir vom BeamtenService die Staffelerhöhung:

Demnach profitieren vor allem Angestellte und Beamte, deren Arbeitszeit sich im Zuge der Kurzarbeit um wenigstens 50 Prozent verkürzt.

Sollte diese Maßnahme länger als drei Monate greifen, kannst Du als Betroffener ab dem vierten Monat mit 70 Prozent Kurzarbeitergeld und mit wenigstens einem Kind sogar mit 77 Prozent rechnen. Die nächste Stufe greift nach sechs Monaten: Ab dem siebten Monat werden 80 Prozent bzw. 87 Prozent Kurzarbeitergeld gezahlt.

Und weiter: Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld I berühren nicht die Bedingungen für ein Elterngeld! Damit sollen vor allem junge Eltern und die Beschäftigten, die in Kürze Eltern werden, vor Nachteilen geschützt werden – das können wir als BeamtenService nur begrüßen.

Auch die Initiative der kommunalen Arbeitgeber, das Kurzarbeitergeld für die Entgeltgruppen EG 1 bis EG 10 auf 95 Prozent sowie für die Entgeltgruppe E 11 auf 90 Prozent aufzustocken, finden wir bemerkenswert.

Zunächst gelten diese Beschlüsse bis zum Ende des Jahres 2020, der gesamte Tarifvertrag ist darauf ausgerichtet, die Folgen der Corona-Krise besser bewältigen zu können. Ein Wehrmutstropfen für Beamte in den kommunalen Kernverwaltungen oder Ordnungs- und Hoheitsverwaltungen: Dieses Paket gilt hier nicht.

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Besondere Herausforderungen bedürfen besonderer Lösungen

Insgesamt handelt es sich um ein umfangreiches Paket, denn auch die Möglichkeiten betriebsbedingter Kündigungen wurden begrenzt: Für drei Monate nach Ende der Kurzarbeiter sind diese nämlich ausgeschlossen. Sollten in einzelnen Betriebsbereichen bereits vor dieser Neuregelung Kurzarbeitermaßnahmen mit einem Kurzarbeitergeld von wenigstens 80 Prozent des Nettoentgeltes getroffen worden sein, bleiben diese vom neuen Tarifvertrag ausgeschlossen. Grundsätzlich existiert aber nun eine Grundlage, auf der auch andere Wirtschaftsbereiche aufbauen können, entsprechend groß ist die Zufriedenheit bei den Beteiligten.

Als BeamtenService beziehen wir diese neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen selbstverständlich in unsere umfassende Beratung mit ein, schließlich haben wir uns darauf spezialisiert, Deine finanzielle Sicherheit zu schützen. Vereinbare am besten gleich einen Termin mit uns – wir kümmern uns gerne um Dein Anliegen.

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