Die Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze, ist eine Sozialversicherungs-Rechengröße und bestimmt, ab welcher Höhe des jährlichen Brutto-Arbeitsentgelts ein deutscher Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Sie legt damit die Marktabgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung fest und ist daher seit vielen Jahrzehnten Gegenstand gesundheitspolitischer Kontroversen.

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Versicherungspflichtgrenzen – Jahresarbeitentgeldgrenze vom Jahr 2000 – 2025
- Im Jahr 2010 = 49.950 €
- Im Jahr 2011 = 49.500 €
- Im Jahr 2012 = 50.850 €
- Im Jahr 2013 = 52.200 €
- Im Jahr 2014 = 53.550 €
- Im Jahr 2015 = 54.900 €
- Im Jahr 2016 = 56.250€
- Im Jahr 2017 = 57.600 €
- Im Jahr 2018 = 59.400 €
- Im Jahr 2019 = 60.750 €
- Im Jahr 2020 = 62.550 €
- Im Jahr 2021 = 64.350 €
- Im Jahr 2022 = 64.350 €
- Im Jahr 2023 = 66.600 €
- Im Jahr 2024 = 69.300€
- Im Jahr 2025 =73.800€
Die Entwicklung ist schon bemerkenswert. Hat im Jahr 2000 noch der Höchsbeitrag zur Krankenversicherung bei 49.950 € Jahresbrutto gelegen. Hier von = ca. 18% Abgabe an die gesetzliche Krankenversicherung = 749,25€ für die gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherung im Monat.
Im Jahr 2018 erst 8 Jahre später liegen wir nun bei 59.400 € Brutto zuversteuerndes Einkommen. Bleiben wir bei unseren Rechnengrößen von 18% liegt der Höchstbeitragssatz bei 891 € im Monat für die gesetzliche Kranken und Pflegeversicherung. Hier sind aber nur gesetzliche Leistungen versichert, kein:
- Wahlleistungen im Krankenhaus.
- 2 Bett und Chefarzt Behandlungen.
- Zahnersatz in der Summe die man wirklich benötigt.
- Freie Arzt Wahl bei den Fachärzten
- Hinzu kommen Medikamenten Zuzahlungen. Und, und, und.
Um diese Leistungen zu bekommen, muss man eine Zusatzversicherung abschließen um im Bedarfsfall gut abgesichert zu sein. Es macht aus unsere Sicht nicht immer die private Krankenversicherung sind, lassen Sie uns dennoch drüber sprechen fordern Sie unsere Hilfe an.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist zu unterscheiden von der Beitragsbemessungsgrenze.
Als Jahresarbeitsentgelt gilt entweder das aktuell vertraglich vereinbarte Brutto-Jahresgehalt oder, falls ein Monatsgehalt vereinbart ist, das zwölffache des letzten vereinbarten Monatsgehalts (zzgl. Urlaubs-, Weihnachtsgeld und ähnlicher Zuschläge).
Gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die JAEG nicht übersteigt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Beschäftigte, die regelmäßig ein höheres Arbeitsentgelt beziehen, sind versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Versicherungsfreiheit tritt mit Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die JAEG überschritten wird. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer in dem Jahr, in welchem sein regelmäßiges Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, tatsächlich ein Gehalt dieser Höhe erzielt hat. Ausreichend ist vielmehr, dass sein Jahresgehalt im Laufe eines Jahres die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Versicherungsfreiheit bedeutet nur, dass die versicherungsfreien Personen nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Sie sind aber verpflichtet, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen (§ 193 Abs. 3 VVG) und haben dazu die Wahl zwischen dem freiwilligen Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags mit einer privaten Krankenversicherung. Auch Berufseinsteiger, deren Arbeitsentgelt voraussichtlich oberhalb der JAEG liegt, sind sofort versicherungsfrei.
Unterschreitet ein Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr mit seinem Einkommen künftig die JAEG, tritt die Versicherungspflicht sofort ein.
Eine besondere Versicherungspflichtgrenze gilt nach § 6 Abs. 7 SGB V für Personen, die am 31. Dezember 2002 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen vollversichert waren und wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden JAEG versicherungsfrei waren. Diese Grenze ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze.
Die JAEG ändert sich jährlich in dem Verhältnis, in dem sich die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer vom vorvergangenen Kalenderjahr zum vergangenen Kalenderjahr entwickelt haben. Die Höhe der JAEG wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Rechtsverordnung festgelegt (§ 6 Abs. 6 SGB V).
Artikel Quelle: Wikipedia Artikel Versicherungspflichtgrenze
Artikel Foto: Thorben Wengert / pixelio.de
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