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Genießen Beamte einerseits die Unterstützung durch die Beihilfe, haben sie dennoch einige Selbstbehalte in der Krankenversicherung zu tragen – entweder werden bestimmte Beträge von den Kostenerstattungen abgezogen oder die Beihilfe wird von vornherein um die Kostendämpfungspauschale gekürzt.

Die Kostendämpfungspauschale: Worum es geht und wer muss sie zahlen?

Auch Beihilfeempfänger werden an den erstattungsfähigen Aufwendungen beteiligt, allerdings erfolgt dies nach unterschiedlichen Vorschriften: Beamte des Bundes müssen mit Kürzungen, die der einstigen Praxispauschale ähneln, bei der jeweiligen Erstattung rechnen. Auch in einzelnen Bundesländern wird ähnlich verfahren, in anderen gelten jedoch abweichende Regelungen: Hier wird die sogenannte Kostendämpfungspauschale angesetzt, deren Ausgestaltung jedoch den Ländern obliegt.

Mit diesem pauschalen Betrag, der pro Kalenderjahr von der Beihilfe abgezogen wird, soll die vom Steuerzahler bzw. von den Ländern zu tragende finanzielle Belastung reduziert werden: Beamte, deren Kinder oder Hinterbliebene erhalten zwischen 50 und 80 Prozent der anfallenden Krankheitskosten bezuschusst – und damit aus Steuermitteln bezahlt. Lediglich für die Differenz müssen sie eine gesetzliche oder private Krankenversicherung abschließen, um insgesamt maximal 100 Prozent der Aufwendungen erstattet zu bekommen.

Analog den Zuzahlungen, die gesetzlich Krankenversicherte für verschiedene Behandlungen, Arzneimittel oder andere Aufwendungen zu leisten haben, wurden deswegen Eigenanteile oder eine Kostendämpfungspauschale vereinbart. Diese sieht in Abhängigkeit von der jeweiligen Besoldungsgruppe einen fixen Betrag vor: So müssen Beamte in Baden-Württemberg beispielsweise zwischen 90 und 480 Euro, in Berlin zwischen 50 und 770 oder in Rheinland-Pfalz zwischen 100 und 750 Euro pro Jahr aus eigener Tasche für ihre Krankheitskosten bestreiten. Ausschlaggebend für die Höhe der Kostendämpfungspauschale sind die konkreten Besoldungsvorschriften.

Entscheidend für die Zuordnung der Arztrechnungen oder anderweitigen Kosten zur Kostendämpfungspauschale für ein bestimmtes Kalenderjahr ist immer das Datum der Behandlung oder Inanspruchnahme. In der Regel sind die wichtigen Vorsorgeuntersuchungen, aber auch Kosten für eine laufende Pflege oder Palliativversorgung davon ausgenommen, sodass hierfür keine Abzüge zu erwarten sind – aber auch in diesen Punkten variieren die Vorschriften der einzelnen Dienstherren. In den Bundesländern, die gar keine Kostendämpfungspauschale vorsehen, wird ähnlich wie für Beamte des Bundes verfahren: Es werden verschiedene Eigenanteile bei den einzelnen Kostenpositionen abgezogen, bis die Belastungsgrenze von zwei Prozent des Einkommens pro Kalenderjahr erreicht ist. Für chronisch Kranke ist diese Grenze bei einem Prozent des Einkommens fixiert.

Ausgenommen von der Kostendämpfungspauschale sind in der Regel die Beihilfeberechtigten, die sich für eine gesetzliche Krankenversicherung entschieden haben, aber auch Waisen und in einigen Fällen Witwen und Witwer. Auch in diesem Punkt variieren die Vorschriften in Abhängigkeit vom Dienstherrn.

Kostendämpfungspauschale Beihilfe NRW

Beamte haben für Ihre Krankheitskosten in NRW eine gewissen Pauschale zu leisten. Die Kostendämpfungspauschale NRW findet Sie hier in der Tabelle.
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Quelle NRW Beihilfe*

Kostendämpfungspauschale Beihilfe Rheinland-Pfalz

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Quelle Land Rheinland-Pfalz Beihilfe*

Kostendämpfungspauschale Beihilfe Berlin

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Quelle Land Berlin Beihilfe.*

Kostendämpfungspauschale Beihilfe Schleswig-Holstein

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Quelle Land Schleswig Holtstein Beihilfe*

Kostendämpfungspauschale Beihilfe Hamburg

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Quelle Senat Land Hamburg*

Kostendämpfungspauschale Beihilfe Baden Württemberg

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Bitte beachten Sie das seit dem Jahr 2013 neu eingestellte Beamte, in der Pension keine 70% Beihilfe mehr erhalten. Weitere Infos hierzu bekommen Sie von BeamtenService. Fordern Sie Ihre Extra Vorsorgeanalyse an.
Quelle Baden Württemberg Beihilfe*

Kostendämpfungspauschale Beihilfe Sachsen-Anhalt

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Quelle Sachsen-Anhalt Beihilfe*


In diesen Beihilfe Ländern müssen Beamte keine Kostendämpfungspauschale bezahlen

  • Beihilfe Bund.
  • Beihilfe Bayern.
  • Beihilfe Brandenburg.
  • Beihilfe Hessen
  • Beihilfe Mecklenburg-Vorpommern
  • Beihilfe Niedersachsen
  • Beihilfe Thüringen

Müssen Anwärter und Referendare die Kostendämpfungspauschale auch zahlen?

Die meisten Bundesländer, die eine Kostendämpfungspauschale in ihren Beihilfevorschriften vorsehen, nehmen Beamtenanwärter von dieser Regelung aus, selbst Beamte auf Widerruf müssen diese nicht in jedem Fall selbst tragen. Für Referendare ist es demnach nicht nur der Dienstherr entscheidend, sondern auch ob sie als Beamte auf Widerruf, wie beispielsweise im Saarland, eingestuft werden und wie sie die verbleibende Versorgungslücke schließen: Mit einer privaten Krankenversicherung würde dann die jeweilige Kostendämpfungspauschale greifen, als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht.

Trotzdem ist der Schritt in die GKV genau abzuwägen: Eine Vergleichsrechnung im Vorfeld wird aufzeigen, mit welchen Beitragsbelastungen im Vergleich zur Qualität und zum Umfang der Leistungen zu rechnen ist. In der Regel sind die speziellen privaten Beihilfetarife deutlich günstiger als die gesetzliche Alternative, sodass auch eine Kostendämpfungspauschale kaum ins Gewicht fällt. Hier empfiehlt sich eine professionelle Beratung durch Spezialisten, um eine tragfähige Entscheidung treffen zu können.

Wenden Sie sich vertrauensvoll an unseren BeamtenService – wir werden anhand Ihrer Daten alle Möglichkeiten recherchieren und Ihnen Lösungsvorschläge unterbreiten. So können Sie anhand von Fakten in Ruhe abwägen, welche Variante die für Sie optimale ist. Nutzen Sie unser profundes Knowhow – wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner.

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