Am Anfang klingt alles verlockend: als Beamter in Baden-Württemberg erhält man neben der staatlichen Alimentation auch noch die Beihilfe, die es einem ermöglicht, zu relativ geringen Kosten Privatpatient zu werden. Vor dem ersten Kind trägt die Beihife des Landes Baden-Württemberg 50% der medizinischen Kosten, die anderen 50% kann der Beamte über die private Krankenversicherung abdecken – und erhält damit dennoch insgesamt 100% der privat zu finanzierenden Leistung. Man hat also auf den ersten Blick nicht nur eine nahezu lebenslange Jobgarantie, sondern dazu noch die beste medizinische Versorgung.
§ 6a Beihilfeverordnung Baden Württemberg
Denkt man. Auf den ersten Blick.
Der zweite Blick hingegen offenbart das Kleingedruckte in den Gesetzen rund um die Beihilfe, das nachgerade kritisch werden kann, nämlich, wenn es ins Krankenhaus geht oder die Pensionierung ansteht. Dann kann es bei einer falschen Entscheidung rund um den Paragraphen § 6a zu Krankenhausleistungen der Beihilfeverordnung in Baden-Württemberg sehr bitter und vor allem teuer werden. Ohne, dass es einen Weg zurück gibt.
Ein gewisses Risiko trägt man als Beamter in allen Ländern freilich ohnehin, denn nicht alle Kosten werden zu gleichen Anteilen von Privatkasse und Beihilfe übernommen – so ist es durchaus möglich, dass die Beihilfe zwar Zahnersatzleistungen übernimmt, der Beamtentarif einer schnell abgeschlossenen privaten Krankenversicherung diesen jedoch nicht inklusive hat. Deswegen ist eine ausführliche Beratung zu privaten Krankenkassen für Beamte das zunächst Wichtigste, wenn es mit dem Referendariat los geht.
Warum der Paragraph 6a des Beihilfegestzes in Baden-Württemberg wichtig ist
Der § 6a bezieht sich auf mögliche Krankenhausaufanthalte und dort konkret auch auf die Wahlleistungen, für oder gegen die sich ein privat versicherter Beamter entscheiden kann.
Die Zeiten, in denen Privatpatienten und Beihilfeberechtigte ganz automatisch die Zweibett- oder gar Einzelzimmer bezahlt bekamen und die Chefarztbehandlungen übernommen wurden, sind vorbei.
So hat schon mancher ältere Beamte in Baden-Württemberg nach der Gesetzesänderung 2004 die bittere Erfahrung machen müssen, dass mit einem Mal Teile seines Krankenhausaufenthaltes an ihm hängen blieben – denn mittlerweile muss man auch als Beihilfeberechtigter 22 Euro monatlich berappen, wenn man für künftige Fälle Wahlleistungen im Krankenhaus beanspruchen möchte.
Das Gemeine daran ist: hat man sich im Frühjahr 2004 dagegen entschieden, den monatlichen Eigenanteil zu bezahlen, gab es kein Zurück mehr. Entscheidet man sich als junger Referendar gegen die 22 Euro Wahlleistungsbeitrag der Beihilfe, ebenfalls nicht. Was dann im Fall der Fälle passiert, kann mehr als nur ein Urlaubsowchenende kosten:
So fallen zum Beispiel während eines geburtsbedingten Krankenhausaufenthalts von zwei Tagen nach einem Kaiserschnitt bei einer Chefarztbehandlung im Zweibettzimmer auf der Privatstation schnell mehr als 10.000 Euro an. Selbst, wenn die private Krankenkasse ihre 5000 Euro anteilig übernimmt (50 % Restkostenbeteiligung), kann es so also jungen Beamtinnen, die sich gegen den Wahlleistungsbeitrag der Beihilfe entschieden haben, passieren, dass an ihnen schließlich unvorhergesehene Kosten hängen bleiben.
Wenn sie im Geburtsstress unter den ersten Wehen bei der Einlieferung ins Krankenhaus die Inanspruchnahme von Wahlleistungen akzeptiert haben, bleiben nämlich unter Umständen etwa 2500 Euro der vermeintlich von der Beihilfe zu übernehmenden Anteile übrig. Und die sind dann auf eigene Kosten zu tragen.
Deswegen ist es wichtig, neben der sehr genauen Überlegung, falls man den §6a ablehnt, zudem einen beihilfekonformen Schutz im Rahmen der Privatversicherung zu überdenken.
Um keine kostenträchtigen Fehler zu machen, sollte man sich deswegen wenigstens innerhalb der fünfmonatigen Ausschlussfrist, am besten aber noch vor dem Referendariat zum thema Beihilfe und Versicherungen beraten lassen. BeamtenService kennt die kleinen und großen Tücken des Systems in Baden-Württemberg und den anderen Bundesländern und bedenkt sie für ihre Kunden mit. Und zwar nicht nur während des Referendariats, sondern vorausschauend auf der Grundlage der derzeitigen Gesetze bis zur Pensionierung.
Antrag § 6a Beihilfeverordnung Baden Württemberg BeamtenService.com – Download
Baden Württemberg Änderung der Beihilfe ab 2013
Da nämlich erwartet Beamte, die nach Januar 2013 in das Beamtenverhältnis getreten sind, ein weitere Einschnitt: die Anteile der Beihilfe werden nämlich wieder weniger – und die Anteile an der in der Regel preislich im Alter steigenden Privatversicherung werden dadurch höher. Hier gilt wer nach dem 01.01.2013 verbeamtet wurde bekommt in der Pension nur 50% anstatt 70% Beihilfe Leistung bezahlt. Die private Krankenversicherung wird nicht günstiger im Alter wie z.B im Nachbarbundesland Bayern.
Deswegen lohnt es sich, frühzeitig auch dieses Feld im Blick zu haben – denn was nutzt die sichere Pension, wenn Großteile davon wieder in die medizinische Versorgung fließen, weil die Beihilfe weniger wird?
Eine Beratung durch BeamtenService auf der Grundlage all dieser Faktoren:
Der persönlichen Umstände
Der persönlichen Wünsche an Versicherungsleistung
Der bisherigen Biographie und vor allem mit der Kenntnis der Tücken und Tarife rund um das Zusammenspiel zwischen privaten Krankenversicherern und der Beihilfe in Baden-Württemberg
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