
Problem: Unbezahlte Freistellung vs. Urlaubsanspruch für Beamte
Ausgangspunkt der Kontroverse war eine Klage aus dem Jahr 2015: Eine Beschäftigte hatte mit ihrem Arbeitgeber für fast zwei Jahre einen unbezahlten Sonderurlaub und eine Urlaubsregelung vereinbart: Im ersten Jahr erhielt die Beschäftigte 16 Urlaubstage zugesprochen, im zweiten Jahr zusätzliche 23 Urlaubstage. Aus Sicht der Beschäftigten war das jedoch nicht befriedigend, sie sah hier weitere Urlaubsansprüche gegen und erhob Klage. Grundlage: Auch bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis dürfte die Urlaubsregelung nicht gekürzt werden, die erfahrenen Teilzugeständnisse des Arbeitgebers wären somit nicht gerechtfertigt.
Unter dem Strich ging es also um 20 Urlaubstage für das Jahr 2014, die die Klägerin vor dem zuständigen Bundesarbeitsgericht geltend machen wollte. Ihr Arbeitgeber bezog sich in seiner Argumentation auf § 26 Abs. 2 TVöD und § 7 Abs. 3 BUrlG, nach denen der Urlaubsanspruch Ende 2014, bei berücksichtigter verlängerter Frist bis März 2015 und in der Folge zum Ende der Ablauffrist im Mai 2015 de facto verfallen ist. Dieser Sicht schloss sich das Bundesarbeitsgericht an und wies die Klage ab. Die Konsequenzen sind jedoch insbesondere für Beamte deutlich weitreichender, als BeamtenService gehen wir deswegen auch auf die Argumente der Erfurter Richter ein.
Neuer Aspekt in der Rechtsprechung: Gleichmäßiger Arbeitsrhythmus
Zunächst führten die Richter den § 3 Abs. 1 BUrlG ins Feld, der sich mit der Urlaubsberechnung befasst: Der Grundurlaubsanspruch beläuft sich demnach bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit in einer Sechs-Tage-Woche auf insgesamt 24 Werktage. Sollte die Arbeitswoche nur fünf Tage umfassen, reduziert sich der Anspruch auf 20 Werktage. Hierbei sei jedoch ein auf das Jahr festgelegter gleichmäßiger Arbeitsrhythmus zu berücksichtigen, um wiederum für alle Beschäftigten eine gleichwertige Urlaubsregelung und damit Anspruch auf Erholungsurlaub darstellen zu können. Diese Betrachtungsweise ist neu in der Rechtsprechung zum Sonderurlaub, hier sollte eine Novellierung erfolgen.
Daraus folgt nämlich, dass es künftig bei der Bemessung des Urlaubsanspruchs durchaus eine Rolle spielt, ob der jeweilige Beschäftigte im relevanten Urlaubsjahr komplett oder auch nur über einen Teil der Zeit unbezahlten Sonderurlaub nimmt. Ein wichtiger Grund liegt nämlich darin, dass die wesentlichen im Rahmen des vereinbarten Arbeitsverhältnisses fixierten Leistungen der beiden Vertragsparteien für die Zeit des Sonderurlaubes ruhen: Werden die Arbeitsverpflichtungen während eines genehmigten und unbezahlten Sonderurlaubs nicht erfüllt, kann sich auch kein Urlaubsanspruch ergeben.
BeamtenService: Ausführliche Begründung wird neue Urlaubsregelung für Beamte beleuchten
Nun stellen sich natürlich einige Fragen, die Konsequenzen für Beamte müssen noch genau ausformuliert werden. Als spezialisierter BeamtenService behalten wir die weitere Entwicklung selbstverständlich im Blick. Sobald eine ausführliche Begründung vorliegt, werden wir die Folgen für Sie zusammenstellen und in unsere Beratung für Beamte einbeziehen. Nutzen Sie unsere Kompetenzen gezielt aus: Unser BeamtenService umfasst einerseits die unterschiedlichsten Fragen zum Berufsstatus, andererseits sind wir Spezialisten für bedarfsgerechte Absicherungs- und Anlagestrategien für Beamte. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin – selbstverständlich kostenlos und unverbindlich.
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