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Drei Jahre lang erhielten vor allem junge Beamte und Richter in Baden-Württemberg zu wenig Sold, weil das Bundesland sparen wollte. Ein klarer Verstoß gegen das Grundgesetz, urteilte das Bundesverfassungsgericht. Als BeamtenService behalten wir die Entwicklungen selbstverständlich im Blick – hier die Fakten zusammengefasst.

Gekürzte Besoldung in Baden-Württemberg: Beamte haben Anspruch auf Nachzahlung

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe musste sich zu einem besonderen Fall äußern: Junge Beamte und Richter in Baden-Württemberg dürfen sich nun auf Nachzahlungen freuen, ein dreistelliger Millionenbetrag muss vom Land nachträglich an die von der Besoldungskürzung Betroffenen auszahlen. Im Rahmen einer Ende 2012 von der Landesregierung beschlossenen Haushaltskonsolidierung wurde u. a. die um acht Prozent reduzierte Besoldung von Richtern in der Besoldungsgruppe R1 beschlossen, die sowohl das Grundgehalt als auch die Amtszulagen umfasste – und das über drei Jahre (2BvL 2/17).

Ein Betroffener erhob deswegen Klage vor dem Verwaltungsgericht in Karlsruhe. Die dortigen Richter sahen sich veranlasst, das Verfahren auszusetzen und es direkt dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Der zuständige Zweite Senat hatte dann auch eine ganze Menge an den Sparmaßnahmen des Landes Baden-Württemberg auszusetzen: Einerseits läge eine Missachtung des Grundsatzes vor, dass die Höhe der Besoldung entsprechend amtsbezogener Kriterien festzulegen sei. Zum anderen wurde gegen das generelle Gebot der Besoldungsgleichheit verstoßen, als die Besoldungskürzung nur bestimmte Beamte und Richter verfügt worden war.

BeamtenService: Verjährung nicht aus dem Blick verlieren

Die nun veröffentlichte Entscheidung war dann nur folgerichtig: Das Land Baden-Württemberg muss Beamte und Richter nachträglich entschädigen. Wie das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg zwischenzeitlich mitteilte, soll die Besoldung nachgezahlt werden, solange die erhobenen Forderungen nicht verjährt sind.

Als BeamtenService haben wir nachgeforscht: Auch die besoldungsrechtlichen Ansprüche unterliegen grundsätzlich der kenntnisabhängigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, die im Rahmen der Schuldrechtsreform von 30 auf drei Jahre verkürzt worden war. Allerdings spielt immer auch der Gesamtzusammenhang eine Rolle bei der Beurteilung der Interessenslage und der für den konkreten Anspruch maßgeblichen Rechtsvorschrift. Es ist also mehr als wahrscheinlich, dass es hier zu weiteren Klagen kommt.

Selbstverständlich behalten wir das Geschehen im Blick, als BeamtenService haben wir uns auf die unterschiedlichen Aspekte der Beamtenversorgung spezialisiert. Sollten sich hier weitere Entscheidungen abzeichnen, werden wir uns direkt dazu äußern.

Ansonsten stehen wir bei Fragen oder Problemen rund um alle für Beamte sinnvollen Absicherungen gerne zur Verfügung – rufen Sie einfach an oder schreiben Sie uns eine E-Mail


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