Die Kostendämpfungspauschale für die Beihilfe in Sachsen-Anhalt werden pro Jahr verlangt für entstehende Krankheitskosten.
Besonderheit für Sachsen-Anhalt zur Kostendämpfungspauschale sind zu beachten.
Wer in Sachsen-Anhalt Beihilfe bezieht, reduziert sich pro Kind die Kostendämpfungspauschal um 25 € pro Jahr.
Für Pensionierte Beamte in Sachsen-Anhalt reduziert sich die Kostendämpfungspauschale um 30% der ursprünglichen Pauschale zu Ihrer Besoldung.
Für Witwen und Witwer reduziert Sie sich um 60% der Besoldungstufe.
Für folgende Personen ist keine Kostendämpfungspauschale notwenig:
- Für Waisen wird keine Kostendämpfungspauschale fällig.
- Beihilfeberechtigte, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind
- Aufwendungen für Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen und für Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit
- Beamten Anwärter / Referendare müssen auch keine Kostendämpfungspauschale zahlen.
- Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit amtsunabhängigem Mindestruhegehaltnach § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und ihre Hinterbliebenen. (Quelle mf.sachsen-anhalt.de)
Hier die Kostendämpfungspauschale für Sachsen-Anhalt
- Stufe 1 = A 7 – A 9 = 80 € pro Jahr.
- Stufe 2 = A 10 – A 11 = 140 € pro Jahr.
- Sufe 3 = A 12 – A 15, C 1, C 2, R 1, W 1, W 2 = 200 € pro Jahr.
- Stufe 4 = A 16, B 2, B 3, C 3, R 2, R 3, W 3 = 320 € pro Jahr.
- Stufe 5 = B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7 = 440 € pro Jahr.
- Höhere Besoldungsgruppen = 560 € pro Jahr.
Quelle Sachsen-Anhalt Beihilfe*
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