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Pflegebegriff nach §14 SGB XI bis 2017:

Pflegebedürftige im Sinne des SGB XI sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßigen wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§15 SGBXI) der Hilfe bedürfen.

  • Im Bereich der Körperpflege
  • Im Bereich der Ernährung.
  • Im Bereich der Mobilität.
  • Im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Es folgt nun das PSG 2 ab 2017 Pflegestärkungsgesetzt

5 Pflegegrade in denen das Maß der Beeinträchtigung in 6 Bereiche gemessen wird:

  • 1. Mobilität (körperliche Beweglichkeit)

    – Morgens aufstehen vom bett und ins Badezimmer gehen,
    – Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs,
    – Treppensteigen.

  • 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Verstehen und reden):

    – Orientierung über Ort und Zeit,
    – Sachverhalte begreifen,
    – Erkennen von Risiken,
    – andere Menschen im Gespräch verstehen.

  • 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen:

    – Unruhe in der Nacht,
    – Ängste und Aggressionen, die für sich und andere belastend sind,
    – Abwehr pflegerischer Maßnahmen.

  • 4. Selbstversorgung:

    – Selbstständiges waschen,
    – Ankleiden,
    – essen und trinken,
    – selbstständige Benutzung der Toilette.

  • 5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit Krankheits- oder Therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:

    – Fähigkeit Medikamente selbst einnehmen zu können,
    – die Blutzuckermessung selbst durchzuführen,
    – Arzt selbstständig aufsuchen.

  • 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte:

    – Tagesablauf selbstständig zu gestalten,
    – mit anderen Menschen in direkten Kontakt zu treten,
    – Beispiel aus dem Alltag: „Skatrunden ohne Hilfe zu besuchen“

Nach den alten Richtlinien wurde geschaut, was der Patient nicht mehr kann und wie viel Zeit für die Hilfe benötigt wird.

Nach den neuen Richtlinien wird geschaut, was der Patient noch kann und hieraus das Maß an Hilfe festgelegt.

Minuten spielen in der neuen Begutachtung und damit für die Entscheidung keine Rolle mehr.

Die einzelnen Module werden prozentual bewertet.

Mobilität = 10%

Kognitiv / Verhalten = 15%

Selbstversorgung = 40%

Therapie = 20%

Alltagsgestaltung = 15%


[table id=2 /]

* Als Geldbetrag, der für Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung steht.

Es folgen in 2017 Umgruppierungen der Pflegestufen statt:

[table id=3 /]

Haben Sie einen Härtefall in Ihrer Familie kommt dieser sofort in die Stufe PG5

5. Pflegegrade in denen das Maß der Beeinträchtigung in 6 Bereichen gemessen wird.

  • Damit neue Hauptleistung Beträgt in der Pflegepflichtversicherung sowohl in der Gesetzlichen als auch der privaten Pflegeversicherung.
  • Eine Umgruppierung alt in neu.
  • Niemand bekommt weniger Pflegeleistungen als in seiner alten Pflegestufe vor 2017!.

Vollstationäre Pflege maßgeblich ist nicht mehr die Höhe der Leistungsbeträge!
Sondern die Höhe des Eigenanteils!
Der pflegebedingte Eigenanteil steigt mit zunehmenden Pflegebedürftigkeit nicht mehr an.
Bei allen Pflegegraden gibt es den gleichen pflegebedingten Eigenanteil.
Dieser unterscheidet sich nur noch zwischen den Pflegeheimen.

Im Bundesdurchschnitt 2017 voraussichtlich bei rund 600€.
Zusätzlich Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen.

Stationäre Pflege 3 Kostenstellen ab 2017

[table id=4 /]

Macht für 2017 für alle stat. Fälle mindestens 1716€ Eigenleistungen pro Monat.

Die Pflegeversicherung in der Gesetzlichen Pflegeversicherung und der privaten Krankenversicherung reicht nicht mehr aus.
Wer sich nicht jetzt Gedanken um sein Alter macht, macht seiner Familie und seinen Nachkommen ein riesen Problem und das in der Zukunft!

Handeln mit Weitblick in einen ordentliche Zukunft. Melden Sie sich für mehr Infos hier oder um Ihre persönliche Situation zu erläutern.

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Quelle der Angaben: Hagen Engelhard


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